Rechtsgrundlagen für AI-Verarbeitung
Jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch ein AI-System braucht eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO. Ohne gültige Rechtsgrundlage ist die Verarbeitung rechtswidrig — egal wie nützlich die AI ist.
Die relevantesten Rechtsgrundlagen für AI
1. Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a)
Die Einwilligung des Betroffenen ist die bekannteste Rechtsgrundlage:
Voraussetzungen:
- Freiwillig (keine Nachteile bei Verweigerung)
- Informiert (klare Erklärung, was mit den Daten passiert)
- Spezifisch (für den konkreten AI-Zweck)
- Eindeutig (aktive Handlung, kein Pre-checked Checkbox)
- Widerrufbar (jederzeit, so einfach wie die Erteilung)
Geeignet für: Newsletter-Personalisierung, optionale AI-Features, Forschung
Problematisch bei AI:
- Schwer erklärbar, was genau das Modell mit den Daten macht
- Widerruf kann schwierig sein, wenn Daten bereits im Training enthalten sind
- Machtungleichgewicht (z. B. Arbeitgeber-Arbeitnehmer)
2. Berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f)
Das berechtigte Interesse ist in der Praxis die häufigste Rechtsgrundlage für AI:
Drei-Stufen-Test:
- Berechtigtes Interesse identifizieren: z. B. Effizienzsteigerung, Betrugsprävention, Qualitätssicherung
- Erforderlichkeit prüfen: Ist AI die mildeste Maßnahme, die das Ziel erreicht?
- Interessenabwägung: Überwiegt das Unternehmensinteresse die Interessen der Betroffenen?
Geeignet für: Spam-Filter, Anomalie-Erkennung, Prozessoptimierung, Kundensupport-AI
Dokumentation: Die Interessenabwägung muss schriftlich dokumentiert werden (Accountability).
3. Vertragserfüllung (Art. 6 Abs. 1 lit. b)
Wenn die AI-Verarbeitung zur Erfüllung eines Vertrags notwendig ist:
Voraussetzungen:
- Der Betroffene ist Vertragspartei
- Die AI-Verarbeitung ist objektiv notwendig für die Vertragserfüllung
- Keine bloße Nützlichkeit — sondern Notwendigkeit
Geeignet für: AI-basierte Produktempfehlungen als Teil des Dienstes, automatisierte Vertragsanalyse, personalisierte Dienstleistungen
Nicht geeignet für: „Wir nutzen Ihre Daten für AI-Training" als Vertragsbestandteil — das ist keine echte Vertragserfüllung.
Rechtsgrundlage wählen: Entscheidungsbaum
- Ist die AI-Verarbeitung vertraglich nötig? → Art. 6 Abs. 1 lit. b
- Besteht eine gesetzliche Pflicht zur Verarbeitung? → Art. 6 Abs. 1 lit. c
- Überwiegt das berechtigte Interesse? → Art. 6 Abs. 1 lit. f
- Ist eine freiwillige Einwilligung realistisch? → Art. 6 Abs. 1 lit. a
- Keine Rechtsgrundlage möglich? → Verarbeitung nicht erlaubt
Rechtsgrundlage für AI-Training
Ein besonderes Thema: Dürfen Sie Nutzerdaten zum Training Ihres AI-Modells verwenden?
- Einwilligung: Möglich, aber Widerruf problematisch (Daten aus trainiertem Modell entfernen?)
- Berechtigtes Interesse: Möglich bei Anonymisierung oder Pseudonymisierung
- Vertragserfüllung: In der Regel nicht anwendbar
Praxis-Tipp: Wählen Sie die Rechtsgrundlage vor dem Start des AI-Projekts — nicht nachträglich. Ein Wechsel der Rechtsgrundlage ist zwar möglich, aber riskant und kann die Aufsichtsbehörde misstrauisch machen.