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Rechtsgrundlagen für AI-Verarbeitung

Jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch ein AI-System braucht eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO. Ohne gültige Rechtsgrundlage ist die Verarbeitung rechtswidrig — egal wie nützlich die AI ist.

Die relevantesten Rechtsgrundlagen für AI

1. Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a)

Die Einwilligung des Betroffenen ist die bekannteste Rechtsgrundlage:

Voraussetzungen:

  • Freiwillig (keine Nachteile bei Verweigerung)
  • Informiert (klare Erklärung, was mit den Daten passiert)
  • Spezifisch (für den konkreten AI-Zweck)
  • Eindeutig (aktive Handlung, kein Pre-checked Checkbox)
  • Widerrufbar (jederzeit, so einfach wie die Erteilung)

Geeignet für: Newsletter-Personalisierung, optionale AI-Features, Forschung

Problematisch bei AI:

  • Schwer erklärbar, was genau das Modell mit den Daten macht
  • Widerruf kann schwierig sein, wenn Daten bereits im Training enthalten sind
  • Machtungleichgewicht (z. B. Arbeitgeber-Arbeitnehmer)

2. Berechtigtes Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f)

Das berechtigte Interesse ist in der Praxis die häufigste Rechtsgrundlage für AI:

Drei-Stufen-Test:

  1. Berechtigtes Interesse identifizieren: z. B. Effizienzsteigerung, Betrugsprävention, Qualitätssicherung
  2. Erforderlichkeit prüfen: Ist AI die mildeste Maßnahme, die das Ziel erreicht?
  3. Interessenabwägung: Überwiegt das Unternehmensinteresse die Interessen der Betroffenen?

Geeignet für: Spam-Filter, Anomalie-Erkennung, Prozessoptimierung, Kundensupport-AI

Dokumentation: Die Interessenabwägung muss schriftlich dokumentiert werden (Accountability).

3. Vertragserfüllung (Art. 6 Abs. 1 lit. b)

Wenn die AI-Verarbeitung zur Erfüllung eines Vertrags notwendig ist:

Voraussetzungen:

  • Der Betroffene ist Vertragspartei
  • Die AI-Verarbeitung ist objektiv notwendig für die Vertragserfüllung
  • Keine bloße Nützlichkeit — sondern Notwendigkeit

Geeignet für: AI-basierte Produktempfehlungen als Teil des Dienstes, automatisierte Vertragsanalyse, personalisierte Dienstleistungen

Nicht geeignet für: „Wir nutzen Ihre Daten für AI-Training" als Vertragsbestandteil — das ist keine echte Vertragserfüllung.

Rechtsgrundlage wählen: Entscheidungsbaum

  1. Ist die AI-Verarbeitung vertraglich nötig? → Art. 6 Abs. 1 lit. b
  2. Besteht eine gesetzliche Pflicht zur Verarbeitung? → Art. 6 Abs. 1 lit. c
  3. Überwiegt das berechtigte Interesse? → Art. 6 Abs. 1 lit. f
  4. Ist eine freiwillige Einwilligung realistisch? → Art. 6 Abs. 1 lit. a
  5. Keine Rechtsgrundlage möglich? → Verarbeitung nicht erlaubt

Rechtsgrundlage für AI-Training

Ein besonderes Thema: Dürfen Sie Nutzerdaten zum Training Ihres AI-Modells verwenden?

  • Einwilligung: Möglich, aber Widerruf problematisch (Daten aus trainiertem Modell entfernen?)
  • Berechtigtes Interesse: Möglich bei Anonymisierung oder Pseudonymisierung
  • Vertragserfüllung: In der Regel nicht anwendbar

Praxis-Tipp: Wählen Sie die Rechtsgrundlage vor dem Start des AI-Projekts — nicht nachträglich. Ein Wechsel der Rechtsgrundlage ist zwar möglich, aber riskant und kann die Aufsichtsbehörde misstrauisch machen.